Satzung des Vereins „Frauen helfen Frauen Wetterau e.V.”

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Frauen helfen Frauen, Wetterau“.

Sitz des Vereins ist Friedberg/Hessen.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben


Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Hilfe
und zum Schutz von Frauen in Notsituationen.

Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.
Maßnahmen sind die Einrichtung und Verwaltung eines autonomen Frauenhauses für psychisch und/oder
physisch misshandelte Frauen und Kinder. Beratung und Hilfe in Gewaltsituationen und Gewaltprävention.

Der Verein soll sachkundige Hilfe zur Beseitigung eines Notstandes in der Gesellschaft leisten. Die
angebotene Unterstützung versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe.

Beratungs- und Interventionsstelle unterstützt Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Frauen
finden hier die so wichtige kurzfristige Hilfe zur Umsetzung der Rechte aus dem Gewaltschutzgesetz.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Die Vereinsfrauen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4 Erwerb und Beendigung der Vereinszugehörigkeit


Jede volljährige Frau kann Vereinsfrau werden, wenn sie sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt
und sich für dessen Verwirklichung einsetzt.

Fördernde Mitglieder können Frauen, Männer und juristische Personen werden, die einen regelmäßigen
Förderbeitrag leisten. Sie besitzen kein Stimmrecht. Sie werden zur Vereinsfrauenversammlung
eingeladen. Sie haben ein Recht auf Information über die Aktivitäten des Vereins und Einsicht in den
jährlichen Geschäftsbericht.

Die Vereinszugehörigkeit wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Antragstellerin oder der
Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste Vereinsfrauenversammlung anrufen.
Diese entscheidet dann über die Aufnahme.
Die Vereinszugehörigkeit erlischt durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich,
entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung bis zum Jahresende.
Vereinsfrauen, juristische Personen oder Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sie in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise die Interessen des Vereins verletzen. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Wird der Ausschluss nicht akzeptiert, kann die/der
Ausgeschlossene die nächste Vereinsfrauenversammlung anrufen, diese entscheidet dann über den
Ausschluss.

Eine Vereinsfrau oder ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn die Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind Die Streichung ist der Vereinsfrau oder dem Fördermitglied
mitzuteilen.


§5 Vereinsbeitrag


Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Vereinsbeiträgen/ Förderbeiträgen werden von der
Vereinsfrauenversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren und Beiträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Vereinsbeitrag wird abgebucht oder per Dauerauftrag
überwiesen.


§ 6 Organe des Vereins


a) Die Vereinsfrauenversammlung
b) Der Vorstand


§ 7 Vereinsfrauenversammlung


Die Vereinsfrauenversammlung ist ein im BGB festgelegtes Pflichtorgan des Vereins.
Zweimal jährlich findet eine ordentliche Vereinsfrauenversammlung statt.

Die Einberufung der Vereinsfrauenversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit gleichzeitiger
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen.

Das Einladungsschreiben gilt der Vereinsfrau / dem Fördermitglied als zugegangen, wenn es an die letzte,
dem Verein schriftlich bekannte Post-Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Vereinsfrauenversammlung dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.

Die Vereinsfrauenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsfrauen
beschlussfähig.

Eine außerordentliche Vereinsfrauenversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 20% der
Vereinsfrauen diese unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen von ihm verlangen.

Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, außerordentliche Vereinsfrauenversammlungen einzuberufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.

Sollten Beschlüsse gefasst werden, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen,
sind eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Änderung des Vereinszwecks nur durch Zustimmung aller Vereinsfrauen.

Entscheidungen über die Aufnahme von Vereinsfrauen und Fördermitglieder nach Ablehnung durch den Vorstand.

 

Jede Vereinsfrau hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In der Regel finden Abstimmungen
offen statt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Diese Niederschrift wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Vereinsfrauenversammlung verschickt.
Sie ist zuvor von der Protokollführerin (einer Vorstandsfrau) zu unterschreiben. Bei Niederschriften zur
Vorlage beim Amtsgericht müssen eine bzw. zwei Vorstandsfrauen unterschreiben.

Der Vereinsfrauenversammlung obliegt insbesondere:

  •  Die Wahl des Vorstands und die Abwahl bei grober Pflichtverletzung.
  •  Die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes.
  •  Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  •  Änderung des Vereinszwecks.
  •  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  •  Erteilung von Weisungen an den Vorstand.
  •  Rechenschaftsbericht des Vorstands für das Kalenderjahr.
  •  Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Stellenplan.
  •  Beschlussfassung über die Beitragshöhe.
  •  Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, laut Satzung oder nach Vorlage durch den Vorstand.
  •  Wahl der 2 Kassenprüfer/innen (Mitgliedschaft erforderlich).


§ 8 Vorstand


Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Voraussetzung für das Amt ist die
Vereinsmitgliedschaft.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer und höchstens 3 Frauen.

Sie wird/werden alle zwei Jahre von der Vereinsfrauenversammlung gewählt.

Die Wahl der Vorstandsfrauen kann mit einfacher Mehrheit als Block, auf Antrag einzeln und auch geheim
erfolgen.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Vorstand kann von der Vereinsfrauenversammlung auch vor Ablauf seiner Amtszeit wegen grober
Pflichtverletzung abgewählt werden.
Dazu ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ihm obliegt die Umsetzung von Beschlüssen und
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Solange der Verein eine Vorstandsfrau hat, wird er gerichtlich und außergerichtlich durch diese allein
vertreten. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Vorstandsfrau, wird er gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsfrauen gemeinsam vertreten.

  •  Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion.
  •  Garant für eine langfristige Existenzsicherung des Vereins.
  •  Gemeinnützigkeitskontrolle.
  •  Entwicklung von politischen Perspektiven des Vereins.
  •  Einberufung der Vereinsfrauenversammlung.
  •  Berichtspflicht gegenüber der Vereinsfrauenversammlung.

Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Vereinsfrauen gebunden.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt. Beschlüsse
des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsfrauen ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Alle Vorstandsfrauen leiten verantwortlich die Vereinsarbeit und ihnen obliegt die Umsetzung von
Beschlüssen. Sie sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie sind der
Vereinsfrauenversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Teamleiterin oder eine Geschäftsführerin
bestimmen.

Vereinsfrauen, die bei „Frauen helfen Frauen, Wetterau“ angestellt sind, sind bei der Vorstandswahl nicht
stimmberechtigt.


§ 9 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer


Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch einer

bezahlten Tätigkeit innerhalb des Vereins nachgehen.

Im Falle eines Rücktritts wird auf der nächsten Vereinsfrauenversammlung für die restliche Zeit eine
Nachwahl stattfinden.

Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe die wirtschaftliche Geschäftsführung daraufhin zu prüfen ob
a) Einnahmen und Ausgaben belegt sind.

b) Wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde.

Über das Prüfungsergebnis berichten sie der Vereinsfrauenversammlung schriftlich.


§ 10 Auflösung des Vereins


Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsfrauenversammlung mit einer
Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
zu gleichen Teilen an die folgenden autonomen Frauenhäuser: die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke verwenden müssen.

Frauen helfen Frauen e.V. Oberursel, 61440 Oberursel,
Frauen helfen Frauen e.V. Frauenhaus Hanau, 63404 Hanau,
Autonomes Frauenhaus Gießen e.V., 35390 Gießen,
Frauen helfen Frauen Offenbach e.V., 63065 Offenbach

Der Vorstand führt die Liquidation durch.

 

 

 

Satzung des Vereins Frauen helfen Frauen Wetterau e.V.

 

Beschlossen 01/1987, Änderung am 04.02.2005, geändert am 22.11.2018

Genehmigt - Amtsgericht Friedberg am